Der monatlich erscheinende Beitrag zu ausgewählten Themen aus dem Bereich der neuen Medien, Glücksspielrecht, Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht.
Mit freundlicher Unterstützung von RA Dr. Martin Bahr.
Diesen Monat:
LG München: Keine wirksame Einwilligung in Werbe-E-Mails nach fast 2 Jahren
Nach Ansicht des LG München (Urt. v. 08.04.2010 – Az.: 17 HK O 138/10) “verfällt” eine wettbewerbsrechtliche Einwilligungserklärung in den Empfang von Werbe-Mails nach 1,5 Jahren.
Der Beklagte hatte einem Dritten unerlaubt Werbe-Mails zugesandt. Als er auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde, erklärte er, dass er von dem Dritten eine Einwilligung vor 1,5 Jahren eingeholt hatte.
Die Münchener Richter ließen dies nicht ausreichen, sondern stuften bereits aufgrund des langen Zeitraumes, der zwischen Einholung der Einwilligung und dem Versand der Mail liege, die Erklärung als unwirksam ein.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung überzeugt nicht.
Bislang liegen drei relevante Gerichtsentscheidungen zu der Frage vor, wie lange zeitlich Einwilligungserklärungen wirksam sind. Das LG Hamburg (Urt. v. 17.02.2004 – Az.: 312 O 645/02) hat im Jahre 2004 entschieden, dass eine vor zehn Jahren erhobene, zwischenzeitlich nicht genutzte Einwilligungserklärung ihre Gültigkeit verliert. Das LG Berlin (Urt. v. 02.07.2004 – Az.: 15 O 653/03) sieht die Grenze bei Inaktivität bereits nach 2 Jahren. Das OLG Stuttgart (MMR 2008, 136) setzt bei Fax-Werbung sogar eine Maximal-Frist von 4 Wochen an.
Wirklich brauchbare und überzeugende Argumente, warum gerade nach 4 Wochen, 2 Jahren oder 10 Jahren die Unwirksamkeit eintreten soll, sucht man in all diesen Urteilen vergebens.
Wie wenig überzeugend diese Ansicht ist, offenbar auch ein Blick auf (vermeintlichen) Parallelen zwischen Patientenverfügung und Einwilligungserklärung. Der Gesetzgeber hat Ende 2009 mit § 1901 a BGB eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für Patientenverfügungen eingeführt hat, die auf eine regelmäßige Aktualisierung bewusst verzichtet. Grundsätzlich gilt damit eine einmal erteilte Patientenverfügung zeitlich unbegrenzt. Nichts anderes dürfte daher auch für Einwilligungserklärungen gelten.
Ein weiterer Gedanke unterstützt diese Argumentation: Bei der Patientenverfügung geht es in der Regel um Rechtsgüter von höchstem Gewicht (z.B. Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen). Bei den hier erläuterten Einwilligungserklärungen handelt es sich hingegen “nur” um Zustimmungen zu Werbehandlungen. Wenn also die Einwilligung in wesentlich höherrangige Rechtsgüter nach dem Willen des Gesetzgebers bereits zeitlich unbegrenzt möglich ist, muss dies erst recht für deutlich unbedeutendere Rechtsgüter wie Verbraucherschutzrechte gelten.
Siehe zu der gesamten Problematik auch das vor vor kurzem erschienene neue Buch von RA Dr. Bahr “Recht des Adresshandels”.
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